Denkmalschutz
Denkmäler sind Zeugnisse unserer Geschichte und als solche grundsätzlich gleichwertig, unabhängig davon, ob es sich um eine Kirche, ein Schloss oder eine Burgruine, ein Bauernhaus, eine Mühle, ein vorgeschichtliches Gräberfeld, eine Viereckschanze aus keltischer Zeit oder die unsichtbaren Spuren ehemaliger vorgeschichtlicher Siedlungen handelt. In Bayern gibt etwa 120.000 Baudenkmäler und über 45.000 Bodendenkmäler. Den Umgang mit ihnen regelt das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG), das am 1. Oktober 1973 in Kraft getreten ist.
Das Landratsamt Schwandorf ist in seiner Funktion als Untere Denkmalschutzbehörde zuständig für die Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse im Landkreisgebiet.
Bauliche Veränderungen an Baudenkmälern oder in deren Nähe sind in der Regel nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde hierfür zuvor eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
Auch für sonst nach der Bayerischen Bauordnung genehmigungsfreie Maßnahmen an Baudenkmälern oder in deren Nähe ist im Vorfeld eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Allgemeine Informationen zu Denkmälern
Denkmalbegriff
Laut Bayerischem Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler „von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“ (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG)
Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz werden drei Arten von Denkmälern unterschieden, nämlich:
- Baudenkmäler
sind dementsprechend bauliche Anlagen oder auch Teile davon aus vergangener Zeit mit einer besonderen geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung (Art. 1 Abs. 2 BayDSchG). Sie müssen eine abgeschlossene zeitliche Epoche repräsentieren. Auch die für ein Baudenkmal bestimmten historischen Ausstattungsstücke (zum Beispiel Fußböden oder Treppen) können unter Denkmalschutz stehen. Die jüngsten bayerischen Baudenkmäler stammen derzeit aus den 1980er Jahren.
In der Regel sind Baudenkmäler Bauwerke. Aber auch Gärten und Parks als gestaltete Räume, Orts-, Platz- oder Straßenbilder, „gesetzte“ Denkmäler und Monumente, bauliche Anlagen wie Keller oder Bergwerke können Baudenkmäler sein.
- Ensembles
Zu den Baudenkmälern zählt schließlich auch „eine Mehrheit von baulichen Anlagen“, die ein Orts-, Platz- oder Straßenbild prägt und deswegen erhaltenswürdig ist (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG). Zu einem solchen Ensemble können auch Gebäude gehören, die zwar kein Einzeldenkmal sind, deren Fassaden und Dächer aber trotzdem unter Denkmalschutz stehen.
- Bodendenkmäler
sind „bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen“ (Art. 1 Abs. 4 BayDSchG).
Für die Vorgeschichte sind Bodendenkmäler die einzigen Informationsträger. Sie ergänzen aber auch unser Wissen zum Mittelalter und zur Neuzeit, da schriftliche Quellen aus diesen Epochen zumeist nur lückenhaft überliefert sind. Sie liefern Informationen über Lebensräume, Wirtschaft und Handel, soziale Strukturen und Lebensweisen früherer Kulturen. Darum genießen Bodendenkmäler gesetzlichen Schutz – auch jene, die noch gar nicht entdeckt wurden. Dabei handelt es sich immer um Fragmente, also um im Boden erhaltene ortsfeste (archäologische Befunde) oder bewegliche Relikte (archäologische Funde). Sie belegen zum Beispiel Siedlungen, Befestigungen, Gräber, Kultanlagen, Verkehrswege oder Produktionsstandorte.
Die überwiegende Zahl der Bodendenkmäler stammt aus der Zeit vom ersten Auftreten des Menschen in Bayern in der Altsteinzeit bis zum Ende des Frühmittelalters. Mittelalterliche und neuzeitliche Bodendenkmäler, wie Burgen, nicht mehr existierende Siedlungen oder Kirchen, sind im Vergleich dazu seltener, aber für Bayerns Geschichte genauso wichtige archäologische Quellen.
Denkmalliste
Die Liste der Bau- und Bodendenkmäler sowie der Ensembles können mit dem Bayerischen Denkmal Atlas über die Webseite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im Internet abgerufen werden (Link siehe rechts).
Sprechtag mit dem Bayerischen Landesamt
Einmal im Monat findet ein Sprechtag der Unteren Denkmalschutzbehörde zusammen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD), Denkmaleigentümer/Antragsteller und ggf. Kreisheimatpfleger statt. Eine rechtzeitige Terminvereinbarung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde ist erforderlich.
Erhaltungs- und Erlaubnispflicht
Die Eigentümer von Denkmälern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Denkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist (Art. 4 Abs. 1 BayDSchG).
Wenn ein Denkmal unmittelbar in seinem Bestand bedroht ist, kann das Landratsamt durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen (Art. 4 Abs. 2 BayDSchG). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Behörden solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen (Art. 4 Abs. 3 BayDSchG). Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden (Art. 4 Abs. 4 BayDSchG).
Jede bauliche Veränderung an Bau- oder auf Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler bedarf einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 BayDSchG).
Formulare
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