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Datum: 11.03.2021

Stallpflicht gilt im ganzen Landkreis

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest im Ortsteil Stadl der Stadt Nittenau wurden im Rahmen zweier Allgemeinverfügungen verschiedene Pflichten für die Geflügelhaltung verfügt. Zahlreiche Nachfragen bestätigen uns, dass nicht allen Tierhaltern klar ist, was im Sperrbezirk, was im Beobachtungsgebiet und was im gesamten Landkreis gilt.

Deshalb betonen wir, dass die Aufstallungspflicht für Geflügel im gesamten Landkreis Schwandorf besteht. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse im Gebiet des Landkreises Schwandorf halten, ist eine Aufstallung des Geflügels angeordnet, und zwar in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Die Allgemeinverfügungen gelten solange, bis sie ausdrücklich wieder aufgehoben werden. Dazu wird zu gegebener Zeit eine eigene Pressemitteilung ergehen.