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Was erledige ich wo?

Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist der Bayerische Behördenwegweiser

Abfallgebühren


Zuständige Behörde:

Landratsamt Schwandorf - Abt. 1 - Sachgebiet 1.2 - Liegenschaftsverwaltung und kommunale Abfallwirtschaft
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen


Ansprechpartner:

Claudia Grabinger
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431/471-256
Fax 09431/471-468
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E16, EG, Nord
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Marianne Kiener
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431/471-256
Fax 09431/471-468
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E16, EG, Nord
Visitenkarte ins Adressbuch exportieren Ins Adressbuch exportieren



Ingeborg Nübler
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431/471-162
Fax 09431/471-468
Raum Raum E16, EG, Nord
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
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Melanie Vogl
Landratsamt Schwandorf
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon 09431/471-210
Fax 09431/471-468
Symbol E-Mail E-Mail oder Kontaktformular
Raum Raum E 16, EG, Nord
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Verfügbare Formulare:

An- und Abmeldung von Restmüll- und Papierbehältnissen
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Kurzbeschreibung
Informationen über Gegenstand und Erhebung von Müllgebühren
Beschreibung

Die Abfallentsorgung ist in Bayern Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden. U. a. für Abfall aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der kommunalen Einrichtung. Die Einrichtungsträger können sich zur effektiven Erledigung ihrer Aufgabe zu Zweckverbänden zusammenschließen bzw. mit der tatsächlichen Durchführung der Abfallentsorgung einen privaten Dritten, auch eine vom Aufgabenträger getragene GmbH, beauftragen.

Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden Betriebskosten u.a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige Sanierungskosten ein.

Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (z.B. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben. Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger.

Nähere Informationen über die Abfallgebühren Ihrer Gemeinde erhalten Sie - sofern vorhanden - nach der  "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl) oder über die Homepage Ihrer Gemeinde.


Fristen
Die Gebühren werden mittels eines Gebührenbescheids erhoben, gegen den Widerspruch und/oder Anfechtungsklage zulässig sind. Nach Bestandskraft der Bescheide stehen Korrekturen regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger.
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Stand: 24.10.2012
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren