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Wohnraumförderung; Förderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm und im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm


Beschreibung

Personen, deren Jahreseinkommen einschließlich aller zum Haushalt zählender Angehörigen (Gesamteinkommen) eine bestimmte Einkommensgrenze (Artikel 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz) nicht überschreitet, können im Bayerischen Wohnungsbauprogramm und/oder im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm für den Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (auch aus dem Bestand) Förderdarlehen erhalten.

Menschen mit Behinderung (Behinderte Menschen, Hilfen für) dürfen einen Freibetrag von 4.000 von ihrem Einkommen absetzen; junge Ehepaare bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr der Eheschließung haben einen Freibetrag von 5.000 .

Im Bayerischen Wohnungsbauprogramm beträgt das Darlehen höchstens bis zu 30 % der Gesamtkosten/des Kaufpreises beim Neubau oder Ersterwerb und höchstens bis zu 40 % beim Zweiterwerb. Die Bewilligungsstellen setzen das Darlehen in der Höhe fest, die notwendig ist, um eine auf Dauer tragbare Belastung zu erreichen. Das Darlehen ist 15 Jahre lang lediglich mit 0,5 % p.a. zu verzinsen. Haushalte mit Kindern erhalten für jedes Kind im Sinn des § 32 Einkommensteuergesetz einen Zuschuss von 1.500 .

Im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm wird ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen in Höhe von 30 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 100.000  bewilligt. Die Zinsverbilligung wird auf die Dauer von 10 oder 15 Jahren gewährt.

Bayerisches Wohnungsbauprogramm und Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm können gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Die Auswahl der zu fördernden Anträge richtet sich nach der sozialen Dringlichkeit (z.B. Höhe des Familieneinkommens und Tragbarkeit der Belastungen, Zahl der Kinder, Schwerbehinderung).

Menschen mit Behinderung erhalten für eine aufgrund der Behinderung notwendige Wohnraumanpassung (im Bestand) bzw. bei besonderen baulichen Aufwendungen beim Neubau eines Eigenheims ein leistungsfreies Darlehen bis zu 10.000 (siehe auch Kredite, Bürgschaften und Zuschüsse ).

Für behinderte bzw. schwerbehinderte Menschen können auch Zuschüsse oder Darlehen der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Hauptfürsorgestelle in Betracht kommen, wenn ein Zusammenhang mit der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes besteht. Umbaukosten können, falls kein anderer Leistungsträger eintritt, in Ausnahmefällen auch vom zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialhilfe) übernommen werden. Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sind in bestimmten Fällen ebenfalls Geldleistungen möglich.

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz; Wohnraumförderungsbestimmungen 2012; Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum; Richtlinien der jeweiligen Zuwendungsgeber

Landratsämter, kreisfreie Städte, Bewilligung von Baudarlehen für Eigentumsmaßnahmen durch die Landratsämter und kreisfreien Städte, Agenturen für Arbeit für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle für die Wohnungsfürsorge für schwer behinderte Menschen

www.stmi.bayern.de/bauen/wohnen


Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 05.03.2013
Rechtsbehelf
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