Was erledige ich wo?
Zahnheilkunde; Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung.
Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Zahnarzt.
Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU/EWR besitzen, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs auch auf Grund einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis zulässig.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist in Bayern diejenige Regierung, in deren Bezirk sie den zahnärztlichen Beruf ausüben möchten.
Voraussetzungen
Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen sind:
Zuverlässigkeit
Dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt und
Gesundheitliche Eignung
Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sind und
Sprachkenntnisse
Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
Qualifikation
eine nach dem Recht des Ausbildungsstaates abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen.
Fristen
Formulare
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG (Regierung von Schwaben)
- Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHKG (Regierung von Schwaben)
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (Regierung von Oberbayern)
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG (Regierung von Unterfranken)
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHKG (Regierung von Mittelfranken)
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG (Regierung von Oberfranken)
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (Verlängerung) zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen Berufs (Regierung der Oberpfalz)
Kosten
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- § 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.03.2013
Rechtsbehelf
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