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Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist der Bayerische Behördenwegweiser




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Zahnheilkunde; Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung


Kurzbeschreibung
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Zahnarzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie als ausländischer Staatsbürger (eines Nicht-EU/EWR-Landes) Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes im Rahmen eines Approbationsverfahrens noch aussteht.
Beschreibung

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung.

Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Zahnarzt.

Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU/EWR besitzen, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs auch auf Grund einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis zulässig.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist in Bayern diejenige Regierung, in deren Bezirk sie den zahnärztlichen Beruf ausüben möchten.


Voraussetzungen

Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

Zuverlässigkeit
Dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt und

Gesundheitliche Eignung
Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sind und

Sprachkenntnisse
Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

Qualifikation
eine nach dem Recht des Ausbildungsstaates abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen.


Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Formulare
Kosten
Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 50 an Gebühren berechnet.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Stand: 12.03.2013
Rechtsbehelf
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