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Verpfändung bei Sozialleistungen
Beschreibung
Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- oder Sachleistungen (Sozialleistungen) können nicht verpfändet werden. Dagegen ist die Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie deren Übertragung (Abtretung von Ansprüchen auf Sozialleistungen).
§ 53 Sozialgesetzbuch I
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 17.12.2012
Stand: 17.12.2012
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
