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Technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen in bestimmten Ländern; Genehmigung
Kurzbeschreibung
Technische Unterstützungen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in bestimmten Ländern stehen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Stand: 19.06.2012
Stand: 19.06.2012
Beschreibung
Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien stehen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Dienstleistungserbringer der o.g. Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den o. g. Ländern bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.
Fristen
keine
Formulare
Formloser Antrag
Kosten
keine
