Was erledige ich wo?
Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z, die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist der Bayerische Behördenwegweiser
Besuchsaufenthalt
Kurzbeschreibung
Einladung von Ausländern, die für die Einreise ein Visum brauchen, zum Besuchsaufenthalt
Beschreibung
Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht (siehe Aufenthaltstitel) und möchten einen ausländischen Gast, der für die Einreise ein Visum benötigt, zu Besuch einladen.
Wenn Ihr Gast der deutschen Auslandsvertretung (siehe Aufenthaltstitel - Visum) nicht nachweisen kann, dass der Besuchsaufenthalt in Deutschland ausreichend finanziell abgesichert ist (Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz), verlangt die Auslandsvertretung eine sog. Verpflichtungserklärung. Mit dieser verpflichten Sie sich als Gastgeber, den ausländischen Gast unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Zusammengefasst: Sie verpflichten sich, für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden Kosten aufzukommen.
Dazu müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen und den dort erhältlichen Vordruck ausfüllen. Die Ausländerbehörde prüft Ihre Bonität und beglaubigt Ihre Unterschrift. Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung senden Sie bitte Ihrem Gast zu, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Wenn Ihr Gast der deutschen Auslandsvertretung (siehe Aufenthaltstitel - Visum) nicht nachweisen kann, dass der Besuchsaufenthalt in Deutschland ausreichend finanziell abgesichert ist (Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz), verlangt die Auslandsvertretung eine sog. Verpflichtungserklärung. Mit dieser verpflichten Sie sich als Gastgeber, den ausländischen Gast unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Zusammengefasst: Sie verpflichten sich, für alle evtl. der öffentlichen Hand entstehenden Kosten aufzukommen.
Dazu müssen Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen und den dort erhältlichen Vordruck ausfüllen. Die Ausländerbehörde prüft Ihre Bonität und beglaubigt Ihre Unterschrift. Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung senden Sie bitte Ihrem Gast zu, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.
Voraussetzungen
- Zur Überzeugung der Auslandsvertretung muss feststehen, dass es sich tatsächlich nur um einen Besuchsaufenthalt handelt.
- An der Rückkehrbereitschaft und Rückkehrfähigkeit des ausländischen Gastes darf kein Zweifel bestehen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise, Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz des Besuchers
Die vorzulegenden Unterlagen können variieren. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlagen
- § 66 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung - § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Haftung für Lebensunterhalt
Weiterführende Links
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Stand: 02.04.2013
Stand: 02.04.2013
