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Welche Behörde ist zuständig? Wer hilft mir weiter? Ihre Anliegen von A bis Z,  die zuständigen Behörden, Ansprechpartner und Formulare. Grundlage des Aufgabenkatalogs ist der Bayerische Behördenwegweiser




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Blinde; Hilfen für Kriegsblinde


Beschreibung

Neben den für Kriegsopfer vorgesehenen Leistungen (Kriegsopfer, Hilfen für) wird (Stand: 01.07.2012) eine Pflegezulage von 683  gezahlt. Sie kann sich auf 876 , 1.139  oder 1.400  erhöhen, wenn durch Leiden oder Behinderungen dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erforderlich ist. Als blind gilt auch der, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umwelt ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.

Ferner besteht Anspruch auf einen ausgebildeten Führhund und Hilfsmittel für die Verrichtungen des täglichen Lebens und zur Erleichterung des Kontakts mit der Umwelt (z.B. Blindenuhren, Schutzbrillen, Tonbänder, Diktiergeräte, Blindenschreib- und Stenografiermaschinen). Die Zulage für den Unterhalt des Hundes beträgt derzeit monatlich 151 ; sie wird auch gezahlt, wenn kein Führhund in Anspruch genommen wird.

§§ 14, 35 Bundesversorgungsgesetz

Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt

www.zbfs.bayern.de


Formulare
Blindengeld
Mit dem Blindengeld als reiner Landesleistung trägt der Freistaat Bayern der besonderen Situation seiner blinden Mitbürgerinnen und Mitbürger Rechnung. Zum Ausgleich dieser blindheitsbedingten Mehraufwendungen dient das Blindengeld, das keine Pflegebedürftigkeit voraussetzt und einkommensunabhängig gezahlt wird.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Stand: 19.06.2012
Rechtsbehelf