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Elektronische Kommunikation mit dem Landratsamt in schriftformersetzenden Verfahren

Das Landratsamt Schwandorf ist der Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektronische Verwaltung in Bayern (BayEGovG) und Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nachgekommen und hat u. a. auch die Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung von schriftformersetzenden Dokumenten geschaffen.

Das bedeutet, dass Dokumente, für die gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, im Rahmen der beiden nachfolgend aufgeführten zugelassenen schriftformersetzenden Verfahren auch elektronisch an das Landratsamt Schwandorf übermittelt werden können. Von Bedeutung ist dies z. B. bei der Einlegung von Widersprüchen gegen Bescheide des Landratsamtes Schwandorf.

Zum einen stellt das Landratsamt Schwandorf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation per De-Mail (§ 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetz) zur Verfügung. Somit können beispielsweise auch Widersprüche und sonstige rechtsverbindliche Mitteilungen als elektronisch signierte Dokumente direkt an die De-Mail-Adresse des Landratsamtes versendet werden: poststelle@landkreis-schwandorf.de-mail.de

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch Sie als Absender über eine De-Mail-Adresse verfügen, indem Sie im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes bei De-Mail angemeldet sind.

Ein weiteres Verfahren zur Übermittlung schriftformersetzender Dokumente in elektronischer Form stellt die Kommunikation im Bürgerserviceportal dar. Hierfür ist die Registrierung mittels „neuem“ Personalausweis erforderlich, der als elektronischer Identitätsnachweis dient (§ 18 Personalausweisgesetz).

Im Bürgerserviceportal des Landratsamtes Schwandorf können derzeit Fahrzeug-Abmeldungen sowie Fahrzeug-Wiederzulassungen erfolgen. Über den sogenannten »Sicheren Dialog« im Bürgerserviceportal ist eine sichere elektronische Kommunikation gewährleistet. Somit kann dieses als schriftformersetzendes Verfahren z. B. für die Einlegung von Widersprüchen genutzt werden.“