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11.08.2023

Fischotter darf seit 1. August bejagt werden

Fischotter darf seit 1. August bejagt werden

Jäger müssen viele Voraussetzungen und Bedingungen einhalten

Zum 1. August wurden in Bayern jagd- und naturschutzrechtliche Änderungen und Neuerungen vorgenommen, die es seitdem ausschließlich den Jägern erlauben, den Fischotter zu bejagen und zu töten. Dabei muss der Jagdausübungsberechtigte im jeweiligen Jagdrevier aber vorher eine Vielzahl von Voraussetzungen prüfen und darf Jagdhandlungen (Nachstellen, Fangen, Töten) erst aufnehmen, wenn er hinter jede einzelne Voraussetzung einen Haken setzen und diese als erfüllt sehen kann. Nachdem bereits zum 01. Mai die naturschutzrechtlichen Grundvoraussetzungen für die Bejagung des bislang streng geschützten Fischotters erlassen wurden, folgte nun die Bekanntgabe der sogenannten Gebietskulisse, also der Gebiete in Bayern, in denen die Bejagung des Otters seit dem 1. August zugelassen ist. Hier wurde der Landkreis Schwandorf vollständig mit aufgenommen.

Gleichzeitig wurden jetzt auch die jagdrechtlichen Voraussetzungen für die Bejagung des Fischotters, der bislang ganzjährig von der Jagd zu verschonen war, geschaffen. Die bislang geltende ganzjährige Schonzeit wurde dabei in eine ganzjährige Jagdzeit abgeändert. Ebenso wurde auch die Verwendung der Nachtsichttechnik zugelassen. So dürfen bei der Jagd auf den Fischotter künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden. Es gelten hier dieselben Voraussetzungen wie bei der Schwarzwildjagd.

Die nun zulässige Bejagung des Fischotters ist dabei aber an eine ganze Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, die der jeweilige Jäger vollständig beachten muss, bevor er Jagdhandlungen gegen den Fischotter aufnehmen darf:

  • Der Jäger muss im betreffenden Revier jagdausübungsberechtigt sein und einen gültigen Jagdschein besitzen.
  • Bei der Verwendung von Fallen muss der Jäger im Besitz eines Nachweises über die Teilnahme an einem Fallenlehrgang sein.
  • Der Jäger muss den Muttertierschutz beachten.

Die Bejagung ist darüber hinaus nur zulässig,

  • wenn ein ernster fischereiwirtschaftlicher Schaden vorliegt, der mit der Jagd abgewendet wird.
  • in einem Bereich von 200 Meter vom Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient. Fließgewässer sind also nur erfasst, wenn sie in diesem Bereich liegen.
  • wenn es keine zum Fang und zur Tötung zumutbare Alternativen gibt, das heißt, wenn ein Zaunbau tatsächlich, rechtlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
  • außerhalb eines FFH-Gebietes, Naturschutzgebietes oder Nationalparks.
  • wenn der Fischotter im Fanggebiet einen günstigen Erhaltungszustand aufweist oder sich der Erhaltungszustand durch den Fang nicht verschlechtert.
  • wenn der gefangene Fischotter in der Zeit vom 01. Februar bis zum 30. November eines Jahres ein Gewicht von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg aufweist. In diesem Zeitraum ist also nur der Lebendfang mit darauffolgender Tötung erst nach Gewichtserhebung zulässig.

Der Jäger hat Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters der Landesanstalt für Landwirtschaft unverzüglich mitzuteilen. Daneben muss der Jäger erlegte Fischotter in seiner Streckenliste eintragen. Würde ein Fischotter außerhalb der Vorgaben des Naturschutzes erlegt, wäre das ein Verstoß, der zum Verlust des Jagdscheins führen kann.

Da dem durchschnittlichen Jäger, den ein Teichwirt zur Bejagung des Otters im Revier anhält, kaum zugemutet werden kann, diese Vielzahl an Voraussetzungen und Bedingungen eigenverantwortlich zu prüfen, empfiehlt das Landratsamt Schwandorf den Jägern dringend, vor Aufnahme von Jagdtätigkeiten, die sich gegen den Otter richten, „grünes Licht" bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt einzuholen.